Statuten

Art. 1
 
Der Ferienkolonie-Verein Rüschlikon ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 
Art. 2
 
Der Verein hat seinen Sitz in Rüschlikon (Zürich).
 
Art. 3
 
Der Verein besitzt und unterhält in Dalpe TI ein Ferienhaus.
Zur Förderung von Gesundheit und Gemeinschaft bezweckt der Verein,

a) Ferienkolonien für schulpflichtige Kinder von Rüschlikon durchzuführen,

b) das Ferienhaus für Rüschliker und auswärtige Klassen- und Ferienlager zur Verfügung zu halten,

c) es bei Bedarf auch an Rüschliker und auswärtige Vereine und Gruppen aller Art zu ver mieten.

 
Mitglieder Art. 4
 
Der Verein nimmt Einzelmitglieder und Kollektivmitglieder auf. Für die Mitgliedschaft
wird ein Beitrag erhoben, der von der Generalversammlung festgesetzt wird. Art. 5
Über die Aufnahme der Einzel- und Kollektivmitglieder entscheidet der Vorstand. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung einen fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt.
Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
 
Finanzen Art. 6
 
An die Kosten der Rüschliker Ferienkolonien werden von den Eltern der Teilnehmer Beiträge erhoben. In Ausnahmefällen sind Reduktionen möglich.
Andere Kolonien, Schulen, Vereine, Gruppen zahlen einen ,vom Vorstand festgesetzten Mietpreis.
 
Organe Art. 7
 
Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Kontrollstelle

 
Art. 8
 
Alljährlich findet im Frühjahr die ordentliche Generalversammlung statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Zu den Versammlungen ist mindestens zehn Tage vor deren Abhaltung einzuladen.
 
Art. 9
 
Die Kompetenzen der Generalversammlung sind:

a) Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes

b) Wahl der Kontrollstelle

c) Ernennung von Ehrenmitgliedern

d) Ausschluss von Mitgliedern

e) Abnahme der Jahresrechnung

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

g) Erlass und Änderung der Statuten

h) Beitritt des Vereins zu anderen Organisationen

i) Behandlung aller Geschäfte von besonderer finanzieller Tragweite, wie: Kauf und Verkauf von Liegenschaften, Mietverträge über solche, Darlehensverträge und Einräumung von Grundpfandern.

 
Art. 10
 
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und 5 bis 7 weiteren Mitgliedern, wovon die Schulpflege ein Mitglied delegiert. Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen Aktuar, einen Kassier und einen Hausverwalter. Der Vorstand erlässt ein Pflichtenheft für die Hausverwaltung.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind sie wieder wählbar. Die Erneuerungswahlen fallen auf diejenigen Jahre, in welchen die Gemeindebehörden neu bestellt werden.
 
Art. 11
 
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Präsident oder Vizepräsident zeichnen kollektiv zu zweien mit Kassier oder Aktuar.
 
Art. 12
 
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitgliedern, die auf die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Nach Ablauf der Amtsdauer sind sie wieder wählbar. Die Erneuerungswahlen fallen auf diejenigen Jahre, in denen die Gemeindebehörden neu bestellt werden.
Die Kontrollstelle hat jedes Jahr die Vereinsrechnung zu prüfen und dem Vorstand einen schriftlichen Bericht über ihren Befund für die Generalversammlung zu erstatten.
 
Art. 13
 
Im Falle der Auflösung des Vereins (ZGB Art. 76ff.) wird das vorhandene Vermögen dem Gemeinderat zur bestimmungsgemässen Verwaltung überwiesen. Falls innerhalb der folgenden 10 Jahre nicht eine Institution privaten oder öffentlichen Rechts die Besorgung des Ferienkoloniewesens übernimmt, so ist das Vermögen zur Unterstützung körperlich und geistig behinderter Kinder zu verwenden.
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 29. März 1994 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 3.5.1985.

Rüschlikon, den 29. März 1994

Nach oben scrollen